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Die Konstitution
des Internationalen St. Hubertus-Ordens
nach dem Beschluss vom 10. Mai 1950
(buchstabengetreue Abschrift aus dem Ordensbuch, der ältesten
erhaltenen Fassung der Konstitution)
Artikel 1
Der im Jahre 1695 vom Reichsgrafen Anton
Sporck gegründete St. Hubertus-Orden wird in der traditionellen
Form unter Aufrechterhaltung seines ethischen Zweckes der
Verfeinerung der Jagd, seiner Regeln, Sitten und Gebräuche
restituiert.
Artikel 2
Bis zum Jahre 1806 galt das Heilige Römische
Reich Deutscher Nation als Ordensgebiet, welches sich später
auf die Länder der habsburgischen Krone beschränkte. Diesen
historischen Tatsachen Rechnung tragend wird der ordentliche
Sitz des restituierten St. Hubertus-Ordens in Österreich festgelegt.
Artikel 3
Mit Beschluss vom 10. Mai 1950 wird der
Wirkungskreis seiner ethischen Mission unbeschränkt erweitert
und sein geschichtlicher Name in die Bezeichnung "Internationaler
St. Hubertus-Orden" abgeändert.
Artikel 4
Mit gleichem Beschluss wird auch der Zweck
des Jagdordens dahin erweitert, dass er die strikte Aufrechterhaltung
überlieferter Jagdsitten und Gebräuche, den Naturschutz in
Verbindung mit der Jagd, sowie die Schaffung einer guten Kameradschaft
unter den weidgerechten Jägern aus aller Welt in sein Arbeitsgebiet
einschliesst.
Artikel 5
Die Form der Konvention ist die eines ritterlichen
Ordens mit verschiedenen Rangabstufungen seiner Mitglieder.
Sie umfassen den Grossmeister, Gross-Offiziere, Komture, Offiziere,
Ritter sowie um Aufnahme werbende Junker des Internationalen
Jagdordens St. Hubertus.
Artikel 6
Die Geschäfte des Ordens führen in traditioneller
Anpassung an die Regeln des altehrwürdigen St. Hubertusordens
die Kapitel in alter Form.
Artikel 7
Das Gründungskapitel wird wie folgt restituiert:
Grossmeister
Sieben Würdenträger
Vier Räte |
Artikel 8
Durch die Erweiterung seines Wirkungskreises
für seine ethische Mission ist es für den St. Hubertus-Orden
notwendig geworden, auch in anderen Ländern eigene Kapitel
zu gründen. Deshalb nahm das Gründungskapitel die Bezeichnung
"Grosses Kapitel" an und bekannte sich zur Absicht und dem
Recht, in allen Ländern ausserhalb seines angestammten Ordenssitzes
Balleien unter der Leitung eines Grosspriors einzurichten.
Diese Kapitel bezeichnen sich nach ihrem Mutterlande und entsenden
ihre Grossprioren als Ratsherrn in das Grosse Kapitel. Ihre
Tätigkeit, Rechte und Pflichten richten sich nach den allgemeinen
Regeln in Verbindung mit besonderen Erlassen.
Artikel 9
Alle Beschlüsse bedürfen der Sanktion durch
das Grosse Kapitel.
Artikel 10
Die Zahl der Rechtsritter im Stammorden
und den Balleien ist mit 12 begrenzt.
Artikel 11
Die Aufnahme von Ehrenrittern und ritterlicher
Gefolgschaft ist zahlenmässig nicht beschränkt.
Artikel 12
Gewählt wird nur der Grossmeister. Die Wahl
wie eine eventuelle Abberufung muss einstimmig erfolgen. Der
Grossmeister hat die Würdenträger zu ernennen und abzuberufen.
Artikel 13
Würdenträger umfassen:
Kanzler und Justitiar, Grossprior, Marschalk, Herold, Zeremonienmeister,
Archivar, Schatzmeister und Geheimschreiber. Die Balleien
unterstehen einem Grossprior. Die Konventikel einem Prior.
Artikel 14
Der Internationale Jagdorden St. Hubertus
stiftet ein Ehrenzeichen, welches unter den in besonderen
Regularen niedergelegten Voraussetzungen verliehen wird. Es
trägt die Ordensdevise: Deum diligite animalia diligentes!
Artikel 15
Die Verleihung des Ehrenzeichens schliesst
die Ernennung zum Ehrenritter im Range der verliehenen Ordensklasse
ein. Ehrenritter haben das Recht, den ihrem Range entsprechenden
Kapitel Sitzungen beratend beizuwohnen, doch mangelt ihnen
das Stimmrecht bei satzungsgemässen Ballotagen.
Artikel 16
Die in verschiedenen Ländern, wo der Internationale
St. Hubertus-Orden sich schematischen Vereinsgesetzen unterwerfen
muss, von den Behörden vorgeschriebenen Statuten sind für
die interne Ordensführung ohne Gültigkeit. Dem Orden beitretende
Mitglieder haben dies als Grundbedingung für Ihre Aufnahme
in den Jagdorden anzuerkennen.
Artikel 17
Verstoss gegen die Ordensregeln führt zum
Ausschluss aus der Konvention und zum Verlust aller innegehabten
Rechte.
Verfassung
DAS GROSSE (INTERNATIONALE)
KAPITEL
Der Grossmeister
Die Würdenträger im Range von Gross-Offizieren, Die Grossprioren
der Balleien im gleichen Rang, als Ratsherrn des Grossen Kapitels.
DIE (NATIONALEN) KAPITEL DER BALLEIEN
Der Grossprior
Die Würdenträger im Range von Komturen, Die Prioren der Konventikel
im gleichen Rang, als Ratsherrn der Kapitel.
DIE KAPITEL DER KONVENTIKEL
Der Prior
Die Würdenträger im Range von Offizieren.
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